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Eclipse Public License - v 2.0

Ursprung: Eclipse Public License - v 2.0

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Eclipse Public License - v 2.0
DAS MITGELIEFERTE PROGRAMM WIRD UNTER DEN BEDINGUNGEN DIESER ECLIPSE PUBLIC LICENSE ("VEREINBARUNG") ZUR VERFÜGUNG GESTELLT. JEGLICHE NUTZUNG, VERVIELFÄLTIGUNG ODER WEITERGABE DES PROGRAMMS STELLT DIE ANNAHME DIESER VEREINBARUNG DURCH DEN EMPFÄNGER DAR.

1. DEFINITIONEN
"Beitrag" bezeichnet:

a) im Falle des Erstbeitragsleistenden den ursprünglichen Inhalt, der im Rahmen dieser Vereinbarung verbreitet wird, und
b) im Falle jedes nachfolgenden Beitragenden:
i) Änderungen am Programm und
ii) Ergänzungen zum Programm,
wobei diese Änderungen und/oder Ergänzungen des Programms von diesem bestimmten Beitragenden stammen und von diesem verbreitet werden. Ein Beitrag "stammt" von einem Beitragenden, wenn er von diesem selbst oder einer in seinem Auftrag handelnden Person zum Programm hinzugefügt wurde. Beiträge umfassen keine Änderungen oder Ergänzungen des Programms, die keine Modifizierten Werke sind.
"Beitragender" bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die das Programm verbreitet.

"Lizenzierte Patente" bezeichnet Patentansprüche, die von einem Beitragenden lizenziert werden können und die notwendigerweise durch die Nutzung oder den Verkauf seines Beitrags allein oder in Kombination mit dem Programm verletzt werden.

"Programm" bezeichnet die Beiträge, die im Rahmen dieser Vereinbarung verbreitet werden.

"Empfänger" bezeichnet jeden, der das Programm im Rahmen dieser Vereinbarung oder einer etwaigen Zweitlizenz erhält, einschliesslich der Beitragenden.

"Abgeleitete Werke" bezeichnet jedes Werk, ob in Quellcode oder anderer Form, das auf dem Programm basiert (oder von ihm abgeleitet ist) und dessen redaktionelle Überarbeitungen, Anmerkungen, Ausarbeitungen oder sonstigen Änderungen in ihrer Gesamtheit ein originäres urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen.

"Modifizierte Werke" bezeichnet jedes Werk in Quellcode oder anderer Form, das aus einer Ergänzung, Streichung oder Änderung des Inhalts des Programms resultiert, einschliesslich, zur Klarstellung, jeder neuen Datei in Quellcodeform, die Inhalte des Programms enthält. Modifizierte Werke umfassen nicht Werke, die nur Deklarationen, Schnittstellen, Typen, Klassen, Strukturen oder Dateien des Programms enthalten, und zwar jeweils nur, um das Programm oder Modifizierte Werke davon zu verlinken, durch Nennung zu binden oder Unterklassen davon zu bilden.

"Verbreiten" bezeichnet die Handlungen a) des Verbreitens oder b) des Verfügbarmachens in einer Weise, die die Übertragung einer Kopie ermöglicht.

"Quellcode" bezeichnet die Form eines Programms, die für die Vornahme von Änderungen bevorzugt wird, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Software-Quellcode, Dokumentationsquellen und Konfigurationsdateien.

"Zweitlizenz" bezeichnet entweder die GNU General Public License, Version 2.0, oder eine spätere Version dieser Lizenz, einschliesslich aller Ausnahmen oder zusätzlichen Berechtigungen, die vom Erstbeitragsleistenden festgelegt wurden.

2. GEWÄHRUNG VON RECHTEN
a) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung gewährt jeder Beitragende dem Empfänger hiermit eine nicht-exklusive, weltweite, gebührenfreie Urheberrechtslizenz zur Vervielfältigung, Erstellung abgeleiteter Werke, öffentlichen Darstellung, öffentlichen Aufführung, Verbreitung und Unterlizenzierung des Beitrags des jeweiligen Beitragenden, falls vorhanden, sowie der abgeleiteten Werke.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung gewährt jeder Beitragende dem Empfänger hiermit eine nicht-exklusive, weltweite, gebührenfreie Patentlizenz unter den Lizenzierten Patenten, um den Beitrag des jeweiligen Beitragenden, falls vorhanden, in Quellcode oder anderer Form herzustellen, zu nutzen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu importieren und anderweitig zu übertragen. Diese Patentlizenz gilt für die Kombination des Beitrags mit dem Programm, wenn zum Zeitpunkt der Hinzufügung des Beitrags durch den Beitragenden diese Hinzufügung dazu führt, dass diese Kombination durch die Lizenzierten Patente abgedeckt ist. Die Patentlizenz gilt nicht für andere Kombinationen, die den Beitrag enthalten. Es wird hiermit keine Hardware als solche lizenziert.
c) Dem Empfänger ist bekannt, dass, obwohl jeder Beitragende die hierin dargelegten Lizenzen für seine Beiträge gewährt, kein Beitragender die Zusicherung gibt, dass das Programm nicht die Patent- oder sonstigen geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt. Jeder Beitragende schliesst jegliche Haftung gegenüber dem Empfänger für Ansprüche aus, die von Dritten aufgrund einer Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum oder anderweitig geltend gemacht werden. Als Voraussetzung für die Ausübung der hierunter gewährten Rechte und Lizenzen übernimmt jeder Empfänger hiermit die alleinige Verantwortung für die Sicherung etwaiger weiterer erforderlicher Rechte an geistigem Eigentum. Wenn beispielsweise eine Patentlizenz eines Dritten erforderlich ist, damit der Empfänger das Programm verbreiten darf, so liegt es in der Verantwortung des Empfängers, diese Lizenz zu erwerben, bevor er das Programm verbreitet.
d) Jeder Beitragende sichert zu, dass er nach seinem besten Wissen und Gewissen über ausreichende Urheberrechte an seinem Beitrag verfügt, falls vorhanden, um die in dieser Vereinbarung dargelegte Urheberrechtslizenz zu gewähren.
e) Ungeachtet der Bestimmungen einer etwaigen Zweitlizenz gewährt kein Beitragender einem Empfänger zusätzliche Rechte (ausser den in dieser Vereinbarung dargelegten) aufgrund des Erhalts des Programms durch den Empfänger im Rahmen einer Zweitlizenz (sofern dies gemäss Abschnitt 3 zulässig ist).
3. ANFORDERUNGEN
3.1 Wenn ein Beitragender das Programm in irgendeiner Form verbreitet, dann:

a) muss das Programm auch als Quellcode gemäss Abschnitt 3.2 verfügbar gemacht werden, und der Beitragende muss dem Programm eine Erklärung beifügen, dass der Quellcode für das Programm im Rahmen dieser Vereinbarung verfügbar ist, und den Empfängern mitteilen, wie sie ihn in angemessener Weise auf oder über ein für den Softwareaustausch üblicherweise verwendetes Medium erhalten können; und
b) kann der Beitragende das Programm unter einer anderen Lizenz als dieser Vereinbarung verbreiten, vorausgesetzt, dass diese Lizenz:
i) wirksam im Namen aller anderen Beitragenden alle ausdrücklichen und stillschweigenden Garantien und Bedingungen ausschliesst, einschliesslich Garantien oder Bedingungen für Rechtsmängel und Nichtverletzung von Rechten Dritter sowie stillschweigende Garantien oder Bedingungen der Marktgängigkeit und der Eignung für einen bestimmten Zweck;
ii) wirksam im Namen aller anderen Beitragenden jegliche Haftung für Schäden ausschliesst, einschliesslich direkter, indirekter, besonderer, zufälliger und Folgeschäden wie entgangener Gewinne;
iii) nicht versucht, die Rechte der Empfänger am Quellcode gemäss Abschnitt 3.2 einzuschränken oder zu ändern; und
iv) vorschreibt, dass jede weitere Verbreitung des Programms durch Dritte unter einer Lizenz erfolgen muss, die die Anforderungen dieses Abschnitts 3 erfüllt.
3.2 Wenn das Programm als Quellcode verbreitet wird:

a) muss es im Rahmen dieser Vereinbarung verfügbar gemacht werden, oder wenn das Programm (i) mit anderem Material in einer oder mehreren separaten Dateien kombiniert wird, die im Rahmen einer Zweitlizenz verfügbar gemacht werden, und (ii) der Erstbeitragsleistende dem Quellcode den in Anlage A dieser Vereinbarung beschriebenen Hinweis beigefügt hat, dann kann das Programm im Rahmen der Bedingungen dieser Zweitlizenzen verfügbar gemacht werden, und
b) muss jedem Exemplar des Programms ein Exemplar dieser Vereinbarung beigefügt werden.
3.3 Beitragende dürfen keine Urheberrechts-, Patent-, Marken-, Namensnennungs-, Gewährleistungsausschluss- oder Haftungsbeschränkungsangaben ("Hinweise"), die im Programm enthalten sind, aus Kopien des Programms, die sie verbreiten, entfernen oder ändern, vorausgesetzt, dass Beitragende ihre eigenen entsprechenden Hinweise hinzufügen dürfen.

4. KOMMERZIELLE VERBREITUNG
Kommerzielle Vertreiber von Software können bestimmte Verantwortlichkeiten gegenüber Endbenutzern, Geschäftspartnern und dergleichen übernehmen. Obwohl diese Lizenz die kommerzielle Nutzung des Programms erleichtern soll, sollte der Beitragende, der das Programm in ein kommerzielles Produktangebot aufnimmt, dies in einer Weise tun, die keine potenzielle Haftung für andere Beitragende begründet. Wenn daher ein Beitragender das Programm in ein kommerzielles Produktangebot aufnimmt, erklärt sich dieser Beitragende ("Kommerzieller Beitragende") hiermit einverstanden, jeden anderen Beitragenden ("Freigestellter Beitragende") von allen Verlusten, Schäden und Kosten (zusammenfassend "Verluste") freizustellen, die sich aus Ansprüchen, Klagen und anderen rechtlichen Schritten ergeben, die von Dritten gegen den Freigestellten Beitragenden geltend gemacht werden, soweit diese durch Handlungen oder Unterlassungen dieses Kommerziellen Beitragenden im Zusammenhang mit der Verbreitung des Programms in einem kommerziellen Produktangebot verursacht wurden. Die Verpflichtungen in diesem Abschnitt gelten nicht für Ansprüche oder Verluste im Zusammenhang mit tatsächlichen oder angeblichen Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum. Um sich zu qualifizieren, muss ein Freigestellter Beitragende: a) den Kommerziellen Beitragenden unverzüglich schriftlich über einen solchen Anspruch informieren, und b) dem Kommerziellen Beitragenden gestatten, die Verteidigung und alle damit zusammenhängenden Vergleichsverhandlungen zu kontrollieren und mit ihm zu kooperieren. Der Freigestellte Beitragende kann sich an einem solchen Anspruch auf eigene Kosten beteiligen.

Beispielsweise könnte ein Beitragender das Programm in ein kommerzielles Produktangebot, Produkt X, aufnehmen. Dieser Beitragende ist dann ein Kommerzieller Beitragende. Wenn dieser Kommerzielle Beitragende dann Leistungsangaben macht oder Garantien in Bezug auf Produkt X abgibt, so liegen diese Leistungsangaben und Garantien allein in der Verantwortung dieses Kommerziellen Beitragenden. Gemäss diesem Abschnitt müsste der Kommerzielle Beitragende die anderen Beitragenden gegen Ansprüche im Zusammenhang mit diesen Leistungsangaben und Garantien verteidigen, und falls ein Gericht einen anderen Beitragenden zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, muss der Kommerzielle Beitragende diesen Schadenersatz leisten.

5. KEINE GARANTIE
SOFERN IN DIESER VEREINBARUNG NICHT AUSDRÜCKLICH ANGEGEBEN UND SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, WIRD DAS PROGRAMM "WIE BESEHEN" UND OHNE JEGLICHE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GARANTIEN ODER BEDINGUNGEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF GARANTIEN ODER BEDINGUNGEN FÜR RECHTSMÄNGEL, NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER, MARKTGÄNGIGKEIT ODER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Jeder Empfänger ist allein dafür verantwortlich, die Eignung der Nutzung und Verbreitung des Programms zu beurteilen, und übernimmt alle Risiken, die mit der Ausübung seiner Rechte im Rahmen dieser Vereinbarung verbunden sind, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf die Risiken und Kosten von Programmfehlern, der Einhaltung geltender Gesetze, der Beschädigung oder des Verlusts von Daten, Programmen oder Geräten sowie der Nichtverfügbarkeit oder Unterbrechung des Betriebs.

6. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
SOFERN IN DIESER VEREINBARUNG NICHT AUSDRÜCKLICH ANGEGEBEN UND SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, HAFTEN WEDER DER EMPFÄNGER NOCH DIE BEITRAGENDEN FÜR DIREKTE, INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, BESONDERE, EXEMPLARISCHE ODER FOLGESCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ENTGANGENE GEWINNE), UNABHÄNGIG VON DER URSACHE UND UNABHÄNGIG VON DER ART DER HAFTUNGSTHEORIE, OB AUS VERTRAG, GEFÄHRDUNGSHAFTUNG ODER UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT ODER ANDERWEITIG), DIE IN IRGENDEINER WEISE AUS DER NUTZUNG ODER VERBREITUNG DES PROGRAMMS ODER DER AUSÜBUNG VON RECHTEN, DIE IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG GEWÄHRT WERDEN, ENTSTEHEN, SELBST WENN AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE.

7. ALLGEMEINES
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung nach geltendem Recht ungültig oder nicht durchsetzbar sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung, und ohne weiteres Zutun der Parteien wird diese Bestimmung in dem Umfang geändert, der erforderlich ist, um diese Bestimmung gültig und durchsetzbar zu machen.

Erhebt der Empfänger gegen ein Unternehmen eine Klage wegen Patentverletzung (einschliesslich einer Widerklage in einem Rechtsstreit), in der behauptet wird, dass das Programm selbst (ausgenommen Kombinationen des Programms mit anderer Software oder Hardware) das Patent bzw. die Patente dieses Empfängers verletzt, so erlöschen die diesem Empfänger gemäss Abschnitt 2(b) gewährten Rechte mit dem Datum der Klageerhebung.

Alle Rechte des Empfängers aus dieser Vereinbarung erlöschen, wenn er gegen eine der wesentlichen Bestimmungen dieser Vereinbarung verstösst und diesen Verstoss nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntwerden des Verstosses behebt. Erlöschen alle Rechte des Empfängers aus dieser Vereinbarung, so verpflichtet sich der Empfänger, die Nutzung und Verbreitung des Programms so bald wie möglich einzustellen. Die Verpflichtungen des Empfängers aus dieser Vereinbarung und alle vom Empfänger gewährten Lizenzen in Bezug auf das Programm bleiben jedoch bestehen.

Es ist jedermann gestattet, Kopien dieser Vereinbarung anzufertigen und zu verbreiten, aber um Ungereimtheiten zu vermeiden, ist die Vereinbarung urheberrechtlich geschützt und darf nur in der folgenden Weise geändert werden. Der Verwalter der Vereinbarung behält sich das Recht vor, von Zeit zu Zeit neue Versionen (einschliesslich Überarbeitungen) dieser Vereinbarung zu veröffentlichen. Niemand ausser dem Verwalter der Vereinbarung ist berechtigt, diese Vereinbarung zu ändern. Die Eclipse Foundation ist der erste Verwalter der Vereinbarung. Die Eclipse Foundation kann die Verantwortung als Verwalter der Vereinbarung an eine geeignete, separate Stelle übertragen. Jede neue Version der Vereinbarung erhält eine eindeutige Versionsnummer. Das Programm (einschliesslich der Beiträge) darf immer nur unter der Version der Vereinbarung verbreitet werden, unter der es empfangen wurde. Darüber hinaus kann der Beitragende nach Veröffentlichung einer neuen Version der Vereinbarung wählen, ob er das Programm (einschliesslich seiner Beiträge) unter der neuen Version verbreiten möchte.

Sofern nicht ausdrücklich in den Abschnitten 2(a) und 2(b) oben angegeben, erhält der Empfänger im Rahmen dieser Vereinbarung keine Rechte oder Lizenzen an geistigem Eigentum eines Beitragenden, weder ausdrücklich noch stillschweigend, durch Rechtsverwirkung oder anderweitig. Alle Rechte am Programm, die nicht ausdrücklich im Rahmen dieser Vereinbarung gewährt werden, bleiben vorbehalten. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass sie für eine Stelle durchsetzbar ist, die nicht Beitragende oder Empfänger ist. Aus dieser Vereinbarung entstehen keine Rechte Dritter.

Anlage A - Form des Hinweises auf Zweitlizenzen
"Dieser Quellcode kann auch unter den folgenden Zweitlizenzen verfügbar gemacht werden, wenn die in der Eclipse Public License, Version 2.0, dargelegten Bedingungen für eine solche Verfügbarkeit erfüllt sind: {Name der Lizenz(en), Version(en) und Ausnahmen oder zusätzliche Berechtigungen hier}."

Es reicht nicht aus, einfach eine Kopie dieser Vereinbarung, einschliesslich dieser Anlage A, beizufügen, um den Quellcode unter Zweitlizenzen zu lizenzieren.

Wenn es nicht möglich oder wünschenswert ist, den Hinweis in einer bestimmten Datei zu platzieren, können Sie den Hinweis an einer Stelle einfügen (z. B. in einer LICENSE-Datei in einem relevanten Verzeichnis), an der ein Empfänger wahrscheinlich nach einem solchen Hinweis suchen würde.

Sie können zusätzliche korrekte Hinweise auf den Urheberrechtsinhaber hinzufügen.

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